Nach einem Autounfall haben Sie Anspruch auf die Rückerstattung der Kosten für die An- und Abmeldung (bzw. Ummeldekosten oder Zulassungskosten), die bei der Zulassungsstelle Ihres alten bzw. neuen Fahrzeugs anfallen.

Das Gesetz spricht Ihnen durchschnittlich Beträge zwischen 60 € und 80 € zu. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn der Geschädigte die Belege für die Anmeldung und Abmeldung nicht aufbewahrt hat.
Das ganze gilt auch für die Fertigung der Nummernschilder!

Kann Ihr Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahren und muss mit fremder Hilfe den Unfallort verlassen, sind die damit verbundenen Kosten vom Unfallgegner oder dessen Versicherungsgesellschaft zu tragen. Grundsätzlich werden die Kosten für das Abschleppen  Ihres KFZ jedoch nur bis zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt übernommen. Die deutlich höheren Kosten des Schleppens in weitere Werkstätten oder Wohnungen können nur erstattet werden, wenn die Reparaturkosten dort entsprechend geringer sind.

Da Autounfälle teuer sind und Fahrzeugbesitzer den KFZ-Spezialisten nicht immer aus eigener Tasche bezahlen wollen, können Autobesitzer von den Kosten abtreten. Es ist zu beachten, dass diese Zuordnung grundsätzlich nur zu Sicherheitszwecken erfolgt. Natürlich ist grundsätzlich jeder Geschädigte verpflichtet, den Anspruch gegenüber der Versicherung selbstständig geltend zu machen. Das Vorliegen einer Sicherungsabtretung führt jedoch in der Regel dazu, dass die Versicherung der Gegenpartei direkt mit dem Gutachter abrechnet.

Hinweis: Sofern der Geschädigte eine Teilschuld am Schaden hat, muss er einen Teil des Rechnungsbetrages aus eigener Tasche bezahlen.

Der entgangene Gewinn des Arbeitnehmers oder die Kosten des Ausfalls können ersetzt werden, müssen jedoch im Einzelfall nachgewiesen werden. Ein Ausgleich für versäumten Urlaub oder sonstige Zeitverluste werden in der Regel nicht erstattet.

Im Falle eines Haftpflichtschadens können Sie, wenn Ihr eigenes Fahrzeug benötigt wird, aber nicht mehr fährt, Ersatz des Fahrzeugs oder Ersatz des Nutzungsausfalls während der unfallbedingten Ausfallzeit verlangen. Bei fahrtüchtigen und noch fahrbereiten Fahrzeugen beginnt die Ausfallzeit vom Beginn der Reparatur bis zum Tag der Abholung Ihres KFZ in der Werkstatt. Bei nicht mehr fahr- und verkehrstauglichen Fahrzeugen beginnt die Standzeit am Unfalltag. Bei einem Totalschaden erhalten Sie eine Ersatzfrist von bis zu 14 Kalendertagen. Längere Ausfallzeiten bedürfen einer angemessenen Begründung.

Als geringfügiger Schaden gelten Schäden, deren Reparaturkosten weniger als 700,- Euro betragen (BGH AZ: VI ZR 365/03). Bei kleineren Schäden reicht der Kostenvoranschlag, welches auch als Kurzgutachten von einem Sachverständigen erstellt werden kann. Bei Unsicherheit über die Schadenhöhe kann das Fahrzeug dennoch einem Gutachter vorgezeigt werden.

Nach § 7 STVG (Straßenverkehrsgesetz) haften Fahrer und Halter eines KFZ für Schäden, die sich aus dessen Betrieb ergeben, auch ohne eigenem Verschulden. Dies ist damit begründet, dass ein Kraftfahrzeug ein gefährliches Objekt ist, das in den Straßenverkehr gebracht wird und auch ohne Fehler des Fahrers Schäden verursachen kann. Daher ist grundsätzlich jeder Fahrzeugbesitzer für Schäden durch den Betrieb seines Fahrzeuges in der Haftpflicht. Diese sog. „Betriebsgefahr“ tritt nur dann in den Hintergrund, wenn das Verschulden eines weiteren Unfallbeteiligten stark überwiegt oder der Verkehrsunfall für den Fahrer des Fahrzeuges auch bei größter Vorsicht nicht zu vermeiden war (unvermeidbares Ereignis). Wenn der Nachweis der Unvermeidbarkeit nicht erbracht werden kann, d. h. wenn nicht zu belegen ist, dass ein Fahrer bei größter Umsicht den Unfall nicht hätte vermeiden können, kann auch schon die Betriebsgefahr eine Mitschuld sein.

Versicherungen nutzen einige Tricks, die dafür sorgen können, dass Sie Ihre vollen Ansprüche nicht geltend machen.  Daher ist es wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen. Die lassen sich so zusammenfassen:

Jeder Autofahrer hat das Recht sein KFZ in der Werkstatt reparieren zu lassen, die ihm vertraut ist und beauftragen möchte.

Grundsätzlich steht es jedem Geschädigten frei einen KFZ-Gutachter mit einem Unfallgutachten zu beauftragen, sofern es sich um keinen Bagatellschaden (Schadenshöhe < 700,- Euro) handelt.

Zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens einsetzen.

Entsteht der Schaden durch beispielsweise einen Ausweichversuch ohne Berührung mit dem Wild, so kann der Schadenersatz von der Teilkaskoversicherung unter dem Aspekt „Rettungskosten“ gefordert werden. Dasselbe gilt, wenn Sie das Wild berührt haben, jedoch eine darauf zurückzuführende Schreckreaktion (z. B. Fahren in den Graben) die letztlich entscheidende Ursache für den Schaden am Fahrzeug ist.

Allerdings muss der Geschädigte nachweisen, dass sich das Wild auf der Fahrbahn befunden hat. Dies bedeutet, dass es Zeugen für den Schadenshergang geben muss oder bei Berührung mit dem Wild Spuren vorhanden sind. Sollten keine Beweise vorliegen, können meist die Ansprüche nicht durchgesetzt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 2. Mai 2000, Az. 4 U 99/99, ADAJUR Dok.-Nr. 41948; OLG Jena, Urt. v. 7. März 2001, Az. 4 U 893/00, ADAJUR Dok.-Nr. 45403). Andernfalls wäre eine Manipulation nicht auszuschließen.

Zudem muss das Ausweichen objektiv sinnvoll gewesen sein. Bei kleineren Tieren (z. B. Hase, Marder, Fuchs) ist der überwiegenden Rechtsprechung zufolge ein selbstgefährdendes Ausweichen nicht zulässig (vgl. BGHDAR 1997, 158; OLG Nürnberg, Urt. v. 27. Februar 1997, Az. 8 U 3572/96, ADAJUR Dok.-Nr. 28045; OLG Karlsruhe, Urt. v. 4. März 1999, Az. 12 U 264/98, ADAJUR Dok.-Nr. 37997). Hier besteht daher kein Anspruch auf Ersatz des Schadens am Fahrzeug, wenn dem Tier ausgewichen wurde.

Bei einer Vollbremsung hingegen liegt, unabhängig von der Berührung, in der Regel keine Fahrlässigkeit vor (vgl. OLG Nürnberg, DAR 2001, 224).

Bei Motorradfahrern, die während einer Kurve einem Tier ausweichen und damit ihr Motorrad beschädigen, liegt ebenfalls keine Unverhältnismäßigkeit vor, da bei einem Zusammenstoß in Schräglage das Motorrad aus der Kurve rutschen kann (vgl. OLG Hamm, DAR 2001, 403). In diesem Fall besteht ein Schadenersatzanspruch. Sollte das Schleudern aber einen anderen Grund haben, wie überhöhte Geschwindigkeit, wird der Schaden von der Versicherung nicht übernommen (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 13. März 1980, Az. 8 U 116/79).

Bitte beachten Sie, dass bei einer Teilkaskoversicherung meist eine Selbstbeteiligung vereinbart wird, um die Prämie niedrig zu halten. Der Schadensfall beeinflusst den Versicherungsbeitrag jedoch nicht, da es keine Schadenfreiheitsrabatt-Klassen gibt. Daher sollte bei einer bestehenden Vollkaskoversicherung ein Wildschaden als Teilkasko-Schaden gemeldet werden. Ein Wildschaden sollte deshalb bei bestehender Vollkaskoversicherung als Teilkasko-Schaden gemeldet werden.

Ist der Unfallwagen des Anspruchstellers nach dem Unfall noch fahr- und verkehrstüchtig, können keine Abschleppkosten erstattet werden.   Leihwagenkosten oder Nutzungsausfall können erst ab Beginn der Reparatur oder Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges geltend gemacht werden.

Der Geschädigte hat den Anspruch auf die Summe, die die Reparatur kostet, um das Fahrzeug in den ursprünglichen Zustand vor dem Unfall zu bringen oder, die für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs nötig ist. Dabei ist es unerheblich, ob repariert oder wiederbeschafft wird.

Sofern das Fahrzeug nicht repariert oder kein Ersatzwagen von einem Händler beschafft wird, hat keinen Anspruch auf die Mehrwertsteuer des Wiederbeschaffungswerts. Leistungen wie Transport zur Werkstatt oder Fahrzeugreinigung vor Lackierung werden Ebenso werden erst übernommen, wenn die Reparatur durchgeführt wurde.

Bei einem Totalschaden werden die Kosten für eine Nachrüstung einer Sonderausstattung nur übernommen, wenn tatsächlich ein anderes Fahrzeug angeschafft und zugelassen wurde.

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts obliegt dem Geschädigten. Zur Schaffung von Rechtsgleichheit wird das Einschalten eines Rechtsanwalts dringend empfohlen, insbesondere bei Personenschäden. Unabhängig von dem Anwalt sind dessen Kosten von der Versicherung zu begleichen.

Die Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen obliegt dem Geschädigten. Zur genauen Ermittlung der Schadenhöhe wird das Einschalten eines Gutachters dringend empfohlen, insbesondere bei hohen Sachschäden. Unabhängig von dem Gutachter sind dessen Kosten von der Versicherung zu begleichen.

Der Geschädigte hat die freie Wahl der Reparaturwerkstatt. Die Kosten hierfür übernimmt die Versicherung, jedoch werden Abschleppkosten nur vom Unfallort bis zur nächstgelegenen Fachwerkstatt ersetzt.

Bei grober Fahrlässigkeit, wie z. B. die Verletzung der Sorgfaltspflicht, kann der Versicherer die Leistungen verweigern. Dies muss beim Vertragsabschluss in den Versicherungsbedingungen geregelt sein.

Hinweis: Einige Versicherer verzichten auf diese Klausel. Daher lohnt sich ein Vergleich in jedem Fall.

Bei einer Teilschuld  an einem Verkehrsunfall wird die Schadenshöhe je nach Haftungsquote aufgeteilt. Wenn Ihre Haftungsquote 20% beträgt, muss Ihr Unfallgegner 80% des Schadens an Ihrem Fahrzeug ersetzen. Sie müssten dann 20% der Schadenshöhe an dem Fahrzeug Ihres Unfallgegners übernehmen.

Bei einem Unfall während einer Reise muss die Versicherung die Unterbringungskosten aller Insassen übernehmen.

Sofern Sie Geschädigter sind und es sich um keinen Bagatellschaden von unter 700,- Euro handelt, muss die Versicherung die Schadenshöhe begleichen, die ein unabhängiger und neutraler Sachverständiger ermittelt hat. Auch die Gutachterkosten müssen übernommen werden.

Kosten wie Telefonate oder Schriftwechsel, die zur Schadenabwicklung notwendig sind, werden nach aktuellem Recht von dem Unfallgegner mit einer Pauschale zwischen 15,- und 25,- Euro übernommen.

Sollten höhere Kosten entstanden sein, müssen diese nachgewiesen werden.

Bei der fiktiven Abrechnung wird die in der Schadenshöhe berücksichtigten Mehrwertsteuer für Fahrzeuge nicht mehr erstattet.

Der merkantile Minderwert ist eine Ausgleichszahlung. Da ein Unfallwagen einen niedrigeren Verkaufswert hat als ein Gleichwertiges ohne Vorschäden, wird diese Differenz von der Versicherung übernommen, sofern das Fahrzeug jünger als 60 Monate und weniger als 100.000 Kilometer Laufleistung aufweist.

Wenn die 60-Monate-Grenze nur leicht überschritten wurde, kann in Einzelfällen ein Anspruch auf die Ausgleichszahlung bestehen.

Über die Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen. der Wiederbeschaffung haben Sie Anspruch auf einen Ersatzwagen. Dieser darf nicht einer höheren Typklasse angehören als Ihr verunfalltes Fahrzeug.

Liegt die Schuld an einem Unfall nicht nur bei dem Hauptunfallverursacher, müssen die weiteren schuldhaften Beteiligten anteilig für den Schaden haften. Der Anteil wird über die Haftungsquote aufgeteilt.

Vor der Übernahme von Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung fordern viele Versicherungen einen Reparaturnachweis. Dies kann eine Rechnung der Werkstatt sein. Sofern ein Gutachter beauftragt wurde, kann die Reparatur auch durch den Gutachter nachgewiesen werden.

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden (Reparaturkosten bis 130% des Wiederbeschaffungswerts) wird oft eine detaillierte Reparaturbestätigung eingefordert. Der Sachverständige muss hier prüfen, ob die Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Entschädigung der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.

Der Geschädigte muss dem Verursacher den Schaden mittels eines Gutachtens nachweisen, um einen Schadenersatz einfordern zu können.

Die Reparatur des Schadens muss auf dem kostengünstigsten Weg erfolgen, sofern der Aufwand gering ist.

Der Nutzungsausfall bzw. die Ausfallzeit beginnt bei fahrfähigen oder verkehrssicheren Fahrzeugen mit dem Beginn der Reparatur und endet mit dem Abholungstag vom Reparaturbetrieb. Die Dauer der Reparatur wird vom Sachverständigem bestimmt.

Bei nicht mehr fahrfähigen und verkehrsunsicheren Fahrzeugen beginnt diese Ausfallzeit bereits am Unfalltag. Bei einem (wirtschaftlichen) Totalschaden können Sie eine Wiederbeschaffungsdauer von max. 14 Kalendertagen beanspruchen. Längere Ausfallzeiten bedürfen einer Begründung – in Zeiten der Pandemie können bis zu 21 Kalendertage beansprucht werden.

Je nach Fahrzeugkategorie kann ein Tagessatz bis zu 50€ angefordert werden. Alternativ kann während der unfallbedingten Ausfallzeit ein Ersatzfahrzeug der selben Fahrzeugkategorie beansprucht werden

Sollten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, werden diese übernommen, wenn sie den Wiederbeschaffungswert nicht um 30% übersteigen, das Fahrzeug weiterhin genutzt werden möchte und die Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Sofern Sie eine anteilige Schuld am Schaden haben, besteht die Abrechnung nach dem Quotenvorrecht.  Dies ist eine kombinierte Abrechnung zwischen Ihrer Vollkasko- und der gegnerischen Haftpflichtversicherung.

Dabei wird der Schaden an Ihrem Fahrzeug von Ihrer Vollkaskoversicherung übernommen. Weitere Kosten wie das Gutachten, der Anwalt, die  Wertminderung und das Abschleppen übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung bis zu der Grenze, für die sie haften muss.

Weitere Ansprüche wie Schmerzensgeld oder Mietwagen, die keinen Sachschaden darstellen, werden je nach Fall übernommen. Aufgrund der komplexen rechtlichen Lage wird eine rechtliche Beratung dringend empfohlen.

Juristische Beratung und Vertretung dürfen nur zugelassene Rechtsanwälte oder Rechtsberater durchführen.

Die Abwicklung von Unfallschäden durch weitere Personen wie Versicherungssachbearbeiter oder Reparaturdienstleister ist bei Haftpflichtschäden unzulässig.

Die voraussichtliche Reparaturdauer wird von Sachverständigen festgelegt. Diese befindet sich im Gutachten und legt damit die maximale Anmietungsdauer eines Ersatzwagens fest.

Eine Überschreitung dieser Dauer im Reparaturfall kann aufgrund von unvorhersehbaren Verzögerungen wie Lieferengpässen für Ersatzteile vorkommen.

Die Reparaturkosten muss die Versicherung des Unfallverursachers basierend auf dem Gutachten in voller Höhe begleichen, sofern er die volle Schuld trägt und es sich um keinen Totalschaden handelt (Ausnahme: 130%-Regel). Wenn aber die fiktive Abrechnung gewählt wird, übernimmt die Versicherung die in den Reparaturkosten enthaltene Mehrwertsteuer nicht.

Falls der Geschädigte die Reparaturkosten nicht übernehmen kann oder möchte, besteht die Möglichkeit der Werkstatt eine Reparaturkosten-Übernahmeerklärung vorzulegen. Dieser übermittelt die Erklärung an die Versicherung, die die Reparatur nach einer Bearbeitung bezahlt.

Bereits im Jahr 1993 hat der Bundesgerichthof entschieden, dass der Geschädigte das Fahrzeug zu dem Preis verkaufen darf, den ein unabhängiger Gutachter im Gutachten als Marktwert berechnet hat. 

Bei Kaskoschäden sollte die Versicherung vor dem Verkauf des Unfallfahrzeugs kontaktiert werden, da dieser mittels einer Restwertbörse einen Ankäufer finden kann. 

In der Regel ist es dringend empfohlen Fahrzeugschäden von einem unabhängigen Gutachter begutachten zu lassen. Diese Kosten übernimmt die gegnerische Versicherung.

Sollte das Gutachten falsch sein, müssen die Kosten trotzdem übernommen werden, außer Sie haben den Gutachter falsch informiert.

Bei Unstimmigkeiten kann ein Sachverständigenverfahren eingeleitet werden.

Dabei werden von allen Beteiligten ein dritter unabhängiger Sachverständiger vereinbart. Bei keiner Einigung entscheidet das Amtsgericht über den dritten Gutachter.

Je nachdem, wer im Unrecht ist, muss die Verfahrenskosten tragen.

Falls Sie einen Verkehrsunfall verursacht oder zumindest eine Teilschuld an einem Unfall haben, melden Sie dies umgehend Ihrer Versicherung. Ansonsten kann es zur Regulierungsfreiheit der Versicherung kommen.

Der Geschädigte muss die gesetzliche Schadenminderungspflicht beachten (§ 254 BGB).

Bei Personenschaden bzw. Körperverletzung steht den Unfallbeteiligten eine Entschädigung zu (§ 847 BGB). Diese ist abhängig von der Diagnose und Dauer der Behandlung bzw. Arbeitsunfähigkeit.

Da ein Verkehrsunfall in der Regel teuer wird, besteht die Möglichkeit einer Sicherungs-Abtretungserklärung. Diese hat den Zweck der finanziellen Absicherung. Jedoch wird der Gutachter dabei direkt von der Versicherung bezahlt.

Bei einer Teilschuld am Schaden muss der entsprechende Anteil des Gutachtens selbst bezahlt werden.

Ersatzpflichtig sind auch unfallbedingte Schäden an Bekleidung, Schutzhelmen oder im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen.
Die Schadenhöhe ist ebenfalls durch Kaufbelege oder Kostenvoranschlag nachzuweisen. Grundsätzlich müssen alle Kosten, die aufgrund des Unfalls entstanden sind, ersetzt werden. Dazu zählen auch beschädigte Gegenstände im Fahrzeug, getragene Kleidung und Motorradhelme.

Man spricht von einem wirtschaftlichen Totalschaden, wenn die Reparaturkosten des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert übersteigen.

Die Überlegensfrist ist die Frist vom Geschädigten eine Entscheidung über Weiterverwendung, Reparatur oder Verkauf des Fahrzeugs zu treffen.

Sofern bei einem Totalschaden das Ersatzfahrzeug keine gleichwertige Ausstattung besitzt, können Umbaukosten für die zusätzliche Ausstattung beansprucht werden. Diese müssen jedoch wirtschaftlich sinnvoll sein.

Bei einem Totalschaden werden die Ummeldekosten für das Unfallfahrzeug zum neuen Fahrzeug übernommen.

Das Gesetz spricht Ihnen durchschnittlich Beträge zwischen 60 € und 80 € zu. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn der Geschädigte die Belege für die Anmeldung und Abmeldung nicht aufbewahrt hat.
Das ganze gilt auch für die Fertigung der Nummernschilder!

Der Geschädigte hat das Recht das Fahrzeug unrepariert zu verkaufen.

Bei fremdverschuldeten Unfällen kann der Geschädigte grundsätzlich seine Einkommensverluste von der gegnerischen Versicherung zurückholen.

Kosten für entgangenen Gewinn oder durch Ausfall eines Arbeitnehmers sind ersatzpflichtig, jedoch im Einzelfall nachzuweisen.
Ein Ausgleich für entgangenen Urlaub oder sonstigen Zeitverlust ist in der Regel nicht ersatzpflichtig.

Wildunfälle sollten immer der Polizei oder dem Jagdpächter gemeldet werden. Diese stellen eine Wildschadensbescheinigung aus (außer bei Kleinschäden), welches für die Versicherungsabwicklung notwendig ist.

Im Anschluss sollten Spuren gesucht und Beweise durch Fotos gesichert werden, im Idealfall gemeinsam mit der Polizei. Dies ist ebenfalls für die Versicherung notwendig.

Das Wild darf nicht abtransportiert werden, da dies strafbar ist. Den Abtransport darf nur der Jagdpächter übernehmen. Sollte das Tier aber schwer leiden, darf das Tier getötet werden, um weiteres Leiden zu vermeiden, wenn der Jagdpächter nicht erreichbar ist.

Versicherungen haben das sog. Weisungsrecht. Bevor Sie Ihr Fahrzeug reparieren oder verkaufen, müssen Sie sich eine Weisung von der Versicherung einholen.

Einige Versicherungen nutzen dies jedoch aus und hindern den Geschädigten aufgrund Unwissenheit durch Beeinflussung die vollen Ansprüche geltend zu machen, indem Partnerunternehmen der Versicherungen beispielsweise Ihr Fahrzeug (nicht qualitativ) reparieren, um Kosten zu sparen.

Sofern das Unfallfahrzeug verkehrssicher ist, kann der Geschädigte entscheiden das Fahrzeug unrepariert weiterhin zu nutzen.

Der Geschädigte muss eine andere Werkstatt beauftragen, wenn die Wahlwerkstatt aufgrund von Überlastung verspätet repariert.

Ein Unfallfahrzeug erzielt nicht denselben Verkaufswert wie ein vergleichbares Fahrzeug ohne Vorschäden.

Für diesen (merkantilen) Minderwert bzw. Wertminderung gewährt die Rechtsprechung dem Geschädigten einen Ausgleichsanspruch gegenüber der Versicherung, sofern das beschädigte Fahrzeug nicht
– älter als 60 Monate ist
– eine Fahrleistung unter 100.000 km hat.

In besonderen Einzelfällen besteht ein Anspruch auf Wertminderung auch dann, wenn die sogenannte 60-Monatsgrenze nur unwesentlich überschritten wird.

Dieser Wertverlust wird durch einem Gutachter mithilfe verschiedener Methoden kalkuliert und bestimmt.

Die voraussichtliche Wiederbeschaffungsdauer eines gleichwertigen Ersatzwagens wird bei einem Totalschaden in dem Gutachten festgelegt. In der Regel beträgt diese 14 Kalendertage.

Der Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis des gleichwertigen Ersatzfahrzeugs bei einem seriösen Händler unter Berücksichtigung aller möglichen wirtschaftlichen Faktoren.

Den Schaden am eigenen Fahrzeug deckt die Teilkaskoversicherung bei einem Unfall mit einem Haarwild (z.B. Wildschwein, Reh, Hirsch, Fuchs oder Hase) ab. Einige Versicherungen decken auch Schäden durch Federwild oder Marderbisse ab. Dies ist in den Versicherungsbestimmungen geregelt.

Fällt der Wildschaden nicht unter die Kategorie „Rettungskosten“, kann der Schaden unter Umständen von der Vollkaskoversicherung übernommen werden.

Zu beachten ist jedoch, dass der Versicherte in eine nierigere Schadenfreiheitsklasse eingestuft und die Höhe der Selbstbeteiligung übernehmen muss. 

Einige Versicherungen übernehmen die Schäden sogar unabhängig von dem Tier.

Bei einem Totalschaden werden die Abmeldekosten für das Unfallfahrzeug und die Anmeldekosten für das Ersatzfahrzeug übernommen.

Das Gesetz spricht Ihnen durchschnittlich Beträge zwischen 60 € und 80 € zu. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn der Geschädigte die Belege für die Anmeldung und Abmeldung nicht aufbewahrt hat.
Das ganze gilt auch für die Fertigung der Nummernschilder!

Ausgezeichnet
Basierend auf 60 Bewertungen
Axel Harre
Axel Harre
15. November, 2023.
Sehr gute Abwicklung von meinem Unfallschaden. Kann mir keinen besseren Gutachter vorstellen. Da ich schon öfters mit Gutachtern zu tun hatte können Sie mir das glauben, hervorragend gearbeitet. Kann ich also nur weiter empfehlen 👍 Schönen Dank nochmals ans Gutachterteam
Tanja Puttke
Tanja Puttke
14. November, 2023.
Super schnell, nett und vollständig. Alles Bestens! Vielen Dank, gerne wieder!
Diimon
Diimon
26. Oktober, 2023.
Sehr guter und hilfsbereiter Gutachter, welcher schnell Antwortet und ohne Probleme bei Unklarheiten hilft, nur weiterzuempfehlen!
lissy Brückner
lissy Brückner
26. Oktober, 2023.
Der Service war sehr gut und leicht verständlich auch wenn man such nicht so leicht tut was das Computerwesen abgeht
Mrs. Cupcake
Mrs. Cupcake
31. August, 2023.
TOP!!!! Super schnelle Antwort, kompetente Beratung, einfache und anwenderfreundliche Bearbeitung, schnelle Bearbeitung und Erstellung des Gutachtens. Sehr empfehlenswert.
Ender Kirim
Ender Kirim
23. August, 2023.
Es ging alles sehr schnell bin sehr zufrieden
Tacho
Tacho
11. August, 2023.
Mir wurde von Legalhero dieser Gutachter empfohlen und der Ablauf war ziemlich einfach.In meinem Fall, konnte ich alles Online machen und wurde über die Internetseite gut geführt, welche Fotos ich an welcher Stelle hochladen soll.Das ganze hat 10 Minuten gedauert und das Gutachten war zu meiner vollsten Zufriedenheit.
Tai-Ryun Suh
Tai-Ryun Suh
3. August, 2023.
Tolle Service Schnell und gute Bearbeitung Sehr zu Frieden
Mario Tomsen
Mario Tomsen
20. Juli, 2023.
Super Gutachter. Alles war innerhalb von 2 Tagen geregelt. Ohne Probleme oder Makel, einwandfreie Abwicklung und absolut empfehlenswert.